Sonderurlaub

Grundsatz der Freistellung

In Bayern gibt es ein Gesetz zur Freistellung für Jugendleiter/-innen. Dies besagt, dass der Arbeitgeber einen Sonderurlaub für ehrenamtlich tätige Jugendleiter/-innen gewähren kann. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht, ebenso wenig wie auf Lohnfortzahlung. Eine Freistellung ist max. 15 Tage im Jahr möglich.

 

Kriterien der Freistellung

Ein Antrag kann gestellt werden für die Tätigkeit als Leiter/-in von Bildungsmaßnahmen, Zeltlagern und Freizeiten sowie für die Teilnahme an Schulungen, Konferenzen, Tagungen und Maßnahmen der internationalen Jugendbegegnung.

 

Antrag

Wenn ihr diese Möglichkeit in Anspruch nehmen wollt, meldet euch rechtzeitig vor der Maßnahme an der Diözesanstelle.